Änderungen per 1. Januar 2026

Sie finden die Beiträge, Leistungen und Grenzbeträge per 1. Januar 2026 in dieser Übersicht.

Beiträge der AHV/IV/EO


Nichterwerbstätige
Die Beiträge für Nichterwerbstätige bleiben unverändert.

Beitrag an die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft
Der Beitrag an die Familienausgleichskasse des Kantons Basel Landschaft wird per 1. Januar 2026 erhöht. Für Arbeitgebende beträgt der Beitrag neu 1.30 % der beitragspflichtigen Lohnsumme, für Selbständigerwerbende neu 1.30 % des beitragspflichtigen Einkommens.

Geringfügige Einkommen – Erweiterung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Arbeitgebenden
Grundsätzlich gilt im Beitragsrecht, dass bei einem Jahreslohn von höchstens CHF 2’500 pro Arbeitnehmenden Person keine Beiträge abzurechnen sind. Wird dieser Betrag überschritten, sind die AHV/IV/EO- sowie ALV-Beiträge auf dem gesamten Lohn geschuldet. Von dieser Regel bestehen jedoch gesetzlich vorgesehene Ausnahmen. So gilt die Geringfügigkeitsgrenze unter anderem nicht für Personen, die in Privathaushalten tätig sind, sowie für Arbeitnehmende im Bereich Kultur und Medien. Neu unterliegen auch Chöre, elektronische Medien und Printmedien, Grafikateliers sowie Museen der Beitragspflicht ab dem ersten Franken, unabhängig von der Höhe des ausgerichteten Lohnes.

Liquidationsgewinne
Gewinne aus der Liquidation eines Unternehmens gelten weiterhin als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und sind beitragspflichtig. Für diese Konstellation wird neu ein besonderer Verzugszinsenlauf eingeführt. Verzugszinsen fallen künftig erst an, wenn die geschuldeten Beiträge nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der definitiven Beitragsverfügung bezahlt werden. Voraussetzung für diese Sonderregelung ist, dass der Liquidationsgewinn der zuständigen Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Gewinnerzielung folgenden Jahres gemeldet wird. Diese Regelung ermöglicht eine zeitnahe Abrechnung und verhindert unnötige Verzugszinsen.

CO2-Rückverteilung
Aufgrund der vom Bundesrat am 2. April 2025 in Kraft gesetzten neuen CO2-Verordnung ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Rückverteilung ab dem 1. Januar 2025. Da die für die Berechnung erforderlichen Daten noch nicht vollständig vorliegen, erfolgt die Rückverteilung für das Jahr 2025 ausnahmsweise erst im Jahr 2026. Im Jahr 2026 werden folglich die Rückverteilungen für die Durchführungsjahre 2025 und 2026 gemeinsam vorgenommen. Als Bemessungsgrundlage für beide Rückverteilungen dient die der Arbeitslosenversicherung unterstellte Lohnsumme des Jahres 2024.

AHV/IV Renten

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Frauen des Jahrgangs 1962 ein Referenzalter von 64 Jahren und 6 Monaten. Der Anspruch auf eine ordentliche AHV Rente entsteht mit Erreichen dieses Alters. Weitere Informationen entnehmen Sie unter AHV21 Altersreform.

AHV-Rentnerinnen und -Rentner erhalten Ende 2026 erstmals eine 13. Altersrente. Der zusätzliche Betrag entspricht einem Zwölftel (8,3333 %) aller von Januar bis Dezember 2026 bezogener Monatsrenten. Die 13. Altersrente wird in Form eines Zuschlags zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt. Somit erhalten nur Versicherte, die im Monat Dezember 2026 Anspruch auf eine Altersrente haben, diesen Zuschlag. Für die Berechnung und die Ausrichtung der 13. Altersrente sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig.

Ergänzungsleistungen

Im Bereich der Ergänzungsleistungen erhöhen sich die maximal anrechenbaren Krankenversicherungsprämien sowie der Betrag der Mindestleistungen. Bitte entnehmen Sie diese aus der Übersicht.

Überbrückungsleistungen

Im Bereich der Überbrückungsleistungen erhöhen sich die maximal anrechenbaren Krankenversicherungsprämien.

Individuelle Prämienverbilligung

Die Erhöhung der Richtprämien entspricht dem Frankenanstieg der kantonalen monatlichen mittleren Krankenkassenprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2026. 

Die kantonalen Richtprämien erhöhen sich per 1. Januar 2026 folgendermassen auf:

- für Erwachsene pro Jahr CHF 4'596
- für junge Erwachsene pro Jahr CHF 3'816
- für Kinder pro Jahr CHF 1'968