Scheidung und Trennung

Eine Scheidung oder Trennung kann Einfluss haben auf die Erfüllung der Beitragspflicht oder für den Bezug bestimmter Leistungen.

Leistungen

Ansprüche an die AHV und IV können sich durch die Scheidung oder gerichtliche Trennung ändern. Die Begrenzung der Renten beider Ehepartner auf zusammen 150 Prozent der Maximalrente wird aufgehoben.

Der Zivilstand hat einen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen. Die Berechnung dieser Leistung erfolgt bei einem Ehepaar oder einer eingetragenen Partnerschaft gemeinsam.

Durch eine Änderung in den Familienverhältnissen kann sich der Erstanspruch für den Bezug von Familienzulagen ändern und muss neu abgeklärt werden. 

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten sind massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung.

Beitragspflicht für Nichterwerbstätige

Ehepaare und eingetragene Partner können sich gegenseitig von der AHV/IV/EO-Beitragspflicht befreien. Sie sind selber für die Erfüllung der Beitragspflicht verantwortlich, wenn Sie nach der Ehescheidung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Lassen Sie als nicht erwerbstätige Person Ihre AHV/IV/EO-Beitragspflicht prüfen um Beitragslücken zu vermeiden.

Meldung

Bitte melden Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Ausgleichskasse sämtliche Zivilstandsänderungen (auch freiwillige Trennungen).

Einkommensteilung (Splitting)

Bei geschiedenen Personen werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Die Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ohne Anmeldung spätestens dann vorgenommen, wenn die erste Person sich für eine Rentenleistung anmeldet. Auf Antrag kann das das Splitting auch vorher durchgeführt werden.