Heirat und eingetragene Partnerschaft

Eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft kann Einfluss haben auf die Erfüllung der Beitragspflicht oder für den Bezug bestimmter Leistungen.

Leistungen

Ansprüche an die AHV und IV können sich durch die Heirat oder eingetragene Partnerschaft ändern. Die Summe der Einzelrenten eines Ehepaars darf 150 Prozent der Maximalrente nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, werden beide Einzelrenten angepasst (Plafonierung). Eine Wiederverheiratung beendet den Anspruch an Hinterlassenenleistungen.

Der Zivilstand hat einen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen. Die Berechnung dieser Leistung erfolgt bei einem Ehepaar oder einer eingetragenen Partnerschaft gemeinsam.

Durch eine Änderung in den Familienverhältnissen kann sich kann sich der Erstanspruch für den Bezug von Familienzulagen ändern und muss neu abgeklärt werden

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten sind massgebend für die Beurteilung des Anpruchs auf individuelle Prämienverbilligung.

 

Beitragspflicht

Ehepaare und eingetragene Partner können sich gegenseitig von der AHV/IV/EO-Beitragspflicht befreien. Personen die nicht erwerbstätig sind, müssen keine AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann erwerbstätig im Sinne der AHV ist und jährlich AHV/IV/EO-Beiträge von mindestens CHF 1'028 entrichtet. Dies gilt auch für das Jahr, in dem die Ehe geschlossen oder geschieden wird. Diese Beitragsbefreiung hat auch bei eingetragenen Partnerschaften Gültigkeit.

Meldepflicht

Bitte melden Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Ausgleichskasse sämtliche Zivilstandsänderungen (Kopie Heiratsurkunde, Familienbüchlein oder Auszug aus dem Scheidungs- bzw. (sofern vorhanden) Trennungsurteil betreffend Sorge-/ Obhutsrecht bei laufenden Leistungen beilegen).

Meldung