Gesundheitliche Beeinträchtigung im Teilzeitpensum

Wenn Sie nur zum Teil erwerbstätig sind oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität wie bei Erwerbstätigen festgelegt. Waren Sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit wie bei Nichterwerbstätigen durch einen Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.

 

 

Kontakt IV-Stelle

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