Mit Hilfe des Online-Rechners kann geprüft werden, wo die Einkommensgrenze für einen Haushalt liegt und ob möglicherweise Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2025 besteht.
Beachten Sie bitte, dass im Kanton Basel-Landschaft die Prämienverbilligung aufgrund der Steuerdaten des Vor-Vorjahres berechnet werden und somit die folgenden Angaben basierend auf die Verhältnisse des Steuerjahres 2023 ausgefüllt werden müssen.
Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 % oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.
Aufgrund der von Ihnen angegebenen Informationen, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse stellt den anspruchsberechtigten Personen innert einem Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch das Antragsformular mit dem berechneten Betrag der Prämienverbilligung zu. Anspruchsberechtigte Personen, die das Antragsformular nicht erhalten, müssen sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA BL melden.
Hinweis: Die Berechnungen geben nur einen allgemeinen Anhaltspunkt und sind nicht verbindlich. Das Ausfüllen des Onlinerechners gilt nicht als Antrag.
Es besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Hinweis: Die Berechnungen geben nur einen allgemeinen Anhaltspunkt und sind nicht verbindlich. Das Ausfüllen des Onlinerechners gilt nicht als Antrag.