Betreuungsentschädigung (BUE)

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub während 98 Tagen.

Anspruchsberechtigte Personen

  • Anspruch haben grundsätzlich Mütter und Väter, welche beim Beginn des Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG als erwerbstätig gelten.
  • Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Pflegekind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben (vorbehaltlich Rz 3310 RWL).
  • Stiefeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Stiefkind zu dauernder Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft, die der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil führt, aufgenommen haben.
  • Arbeitslose Personen haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Betreuung des Kindes die Anwesenheit der Eltern erfordert und sie bis zum Beginn ihres Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG ein Taggeld der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezogen haben.
  • Arbeitsunfähige Personen, die bei Beginn ihres Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Betreuung des Kindes die Anwesenheit der Eltern erfordert. Dies ist mittels ärztlichem Attest zu belegen. Darüber hinaus müssen sie bis zum Beginn ihres Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen.

Kontakt EO / Elternentschädigungen

061 425 25 12


Unterstützung von pflegenden Angehörigen


Das neue Bundesgesetz zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen sieht verschiedene Massnahmen vor. Der bezahlte Betreuungsurlaub (Betreuungsentschädigung) ist eine davon.


Häufige Fragen

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