Hilflosenentschädigung der AHV

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens 6 Monate gedauert hat (gültig ab 1. Januar 2024)
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause. 

Minderjährige und volljährige Personen, welche das AHV-Alter noch nicht erreicht haben, können sich für die Hilflosenentschädigung der IV anmelden.

Versicherte, die eine Hilflosenentschädigung der AHV beziehen, erhalten einen IV-Ausweis. Der Ausweis berechtigt Versicherte zu verschiedenen Vergünstigungen.

Kontakt IV-Stelle für Anmeldungen und Anspruch

Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen. 

Im Fall eines Erstkontaktes nutzen Sie bitte die Email info@sva-bl.ch.


Kontakt Rente für Auszahlungen

061 425 25 42
renten-ak@sva-bl.ch

Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.


Auszahltermine

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