Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG (z.B. Mietzins, Heimkosten, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG (z.B. Renteneinnahmen, Taggelder, Zinseinnahmen). Dazu kommen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenversicherung. Diese werden direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.
Vermögenseintrittsschwelle
Personen mit einem Reinvermögen über der Vermögensschwelle haben keinen Anspruch auf EL. Das Reinvermögen beinhaltet auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder). Die Vermögensschwelle beträgt für Alleinstehende CHF 100'000, für Ehepaare CHF 200'000 und für rentenberechtigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf einer Kinderrente der AHV oder IV haben, CHF 50'000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird bei dieser Vermögensobergrenze nicht berücksichtigt. Verzichtsvermögen hingegen schon.
Ehepaare zu Hause/im Heim
Bei Ehepaaren oder Familien wird die Berechnung für die ganze Familie vorgenommen. Bei Personen, die im Heim respektive im Spital leben, unterscheidet sich die Berechnung von Personen, die zu Hause wohnen. Wenn bei einem Ehepaar eine Person zu Hause und die andere im Heim/Spital lebt, wird für jeden Ehepartner eine eigene Berechnung vorgenommen.
Folgend stehen zwei Erklärungsvideos zur Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen zuhause und im Pflegeheim.
Erklärvideo für EL zuhause
Erklärvideo für EL im Heim
Mietkosten
Für den maximal anrechenbaren Mietzins sind die Haushaltszusammensetzung und die Mietzinsregion relevant. Sie finden die Informationen im Merkblatt.
Krankenversicherungsprämie
Die tatsächliche Krankenkassenprämie wird als Ausgabe berücksichtigt, jedoch maximal bis zur kantonalen Durchschnittsprämie. Diese finden Sie im Merkblatt. Die Prämienbeiträge werden den Krankenkassen direkt ausbezahlt.