Invalidenrente

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können. Es gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»:

Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn das Potenzial der Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder die Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Wenn diese durch gesundheitliche Probleme stark beeinträchtigt ist, muten die IV-Stellen der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu. Die Höhe der Rente (Teilrenten / ganze Rente) bemisst sich am Invaliditätsgrad.

Kontakt IV-Stelle

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