Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rentenhöhe eine versicherte Person Anspruch hat. Seit der Einführung des stufenlosen Rentensystems per 01.01.2022, wird sie in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente, ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Dazwischen gestaltet sich die Rentenhöhe folgendermassen:
- 40 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 25 % einer ganzen Rente
- 41 % Invaliditätsgrad: 27.5 % Rente
- 42 % Invaliditätsgrad: 30 % Rente
- 43 % Invaliditätsgrad: 32.5 % Rente
- 44 % Invaliditätsgrad: 35 % Rente
- 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente
- 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
- 47 % Invaliditätsgrad: 42.5 % Rente
- 48 % Invaliditätsgrad: 45 % Rente
- 49 % Invaliditätsgrad: 47.5 % Rente
- 50-69 % Invaliditätsgrad: Der prozentuale Anteil des Rentenanspruches entspricht dem Invaliditätsgrad.
- 70-100 % Invaliditätsgrad: ganze Rente
Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheiden die IV-Stellen zwischen:
- Erwerbstätigen
- Nichterwerbstätigen
- Teilweise Erwerbstätigen
Bei Erwerbstätigenbemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich: Sie ermitteln dabei zuerst das Erwerbseinkommen, welches ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon ziehen sie das Erwerbseinkommen ab, das nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich die so genannte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diese in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.
Bei Nichterwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV-Stelle erfassen diejenigen Tätigkeiten oder Arbeiten, die eine Person in ihrem Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) früher erledigt hat und jene, die sie mit der Invalidität noch erledigen kann. Um den IV-Grad zu erhalten, werden die Einschränkungen bei den betroffenen Tätigkeiten in Prozent angegeben, nach den verschiedenen Tätigkeiten gewichtet und zusammengezählt. Aus der so erfassten gesamthaften Einschränkung ergibt sich der Invaliditätsgrad.
Bei teilweise Erwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).
Arbeitsunfähigkeit nicht gleich Erwerbsunfähigkeit:
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeitmassgebend und nicht die Arbeitsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird von der IV-Stelle festgelegt.
Im Gegensatz dazu bedeutet arbeitsunfähig, dass die versicherte Person aufgrund des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt/die Ärztin festgelegt.
Rentenanspruch vor dem 01.01.2022:
Renten, die nach dem alten System der Viertelrentenstufen zugesprochen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in das neue stufenlose Rentensystem überführt werden. Im Rahmen einer Rentenrevision muss sich der Invaliditätsgrad dafür um 5 Prozentpunkte verändern. Hat eine versicherte Person per 01.01.2022 das 55. Lebensjahr schon zurückgelegt, so wird deren Rente nicht mehr in das stufenlose System überführt.