Hinterlassenenrenten

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

Witwenrente

Für verheiratete und geschiedene Frauen von Verstorbenen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Witwerrente

Verheiratete Männer, deren Ehegattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben. Das Alter der Kinder ist unerheblich. Anspruch auf eine Witwerrente haben auch überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner, die Witwern gleichgestellt sind.

Geschiedene Männer haben Anspruch auf eine Witwerrente bis das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat.

Übergangsbestimmungen seit 11. Oktober 2022

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte gelten bis zur Anpassung des Gesetzestextes die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:

Anspruch auf eine Witwerrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes haben auch

  • Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird, (darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird.), sofern das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.
  • Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist
  • Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Waisenrente

Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Kontakt Rente

061 425 25 42
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Auszahltermine

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