Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
Für verheiratete und geschiedene Frauen von Verstorbenen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Verheiratete Männer, deren Ehegattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben. Das Alter der Kinder ist unerheblich. Anspruch auf eine Witwerrente haben auch überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner, die Witwern gleichgestellt sind.
Geschiedene Männer haben Anspruch auf eine Witwerrente bis das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat.
Übergangsbestimmungen seit 11. Oktober 2022
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte gelten bis zur Anpassung des Gesetzestextes die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:
Anspruch auf eine Witwerrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes haben auch
Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Hier finden Sie die Auszahltermine