Bei jungen Erwachsenen, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung neben ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab:
Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn:
Diese Personen erhalten, sofern aufgrund der eigenen Steuerdaten ein Anspruch besteht, automatisch ein Gesuchsformular zugestellt. Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Bezugsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.
Junge Erwachsene in Ausbildung, die verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder Kinder haben, wird der Anspruch ordentlich geprüft.
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