Medizinische Massnahmen

Die IV übernimmt bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und bedeutend zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern; bei laufenden beruflichen Massnahmen übernimmt die IV die Kosten höchstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

In diesem Rahmen kann die IV die Kosten für die ärztliche Behandlung (ambulant oder in der allgemeinen Abteilung eines Spitals), die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen usw.), anerkannte Arzneimittel und Behandlungsgeräte übernehmen.

Geburtsgebrechen der IV

Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen vor dem vollendeten 20. Altersjahr, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Liste aufgeführt, die vom Bundesrat aufgestellt wird.
Im Rahmen der Reform «Weiterentwicklung der IV» wurde diese Liste der Geburtsgebrechen auf den 01.01.2022 aktualisiert. Neu können auch Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV haben, von einer angemessenen Beratung und Begleitung im Rahmen einer Fallführung profitieren. 

Ende des Anspruchs auf medizinische Massnahmen

Bei über 20-jährigen Versicherten gewährt die IV keine medizinischen Massnahmen. Die Behandlungskosten werden von der Kranken-, bzw. von der Unfallversicherung übernommen.

Kontakt IV-Stelle

Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen. 


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