Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres den Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO bezahlen (CHF 514 pro Jahr).
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres bemessen sich die Beiträge für nichterwerbstätige Studierende nach ihren finanziellen Verhältnissen.
Die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO basiert auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen (siehe Merkblatt 2.03).
Bei verheirateten Paaren bemessen sich die Beiträge für jeden Ehepartner / jede Ehepartnerin ungeachtet des Güterstands auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.