Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)

Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige/n Arbeitgeber/in (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für eine/n nicht beitragspflichtige/n Arbeitgeber/in arbeiten. Der/die Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vetretungen ausländischer Staaten in der Schweiz). ANobAG sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert, treten aber der Versicherung bei und sind so obligatorisch versichert. Sie bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.

Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz

Arbeitgebende, die keine Betriebsstätte in der Schweiz haben, sind in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versichert sind. Sie können mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen: Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab. Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskostenbeiträge zu vergüten.

Die Anmeldung als ANobAG ist bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons einzureichen. Das Vorgehen bei der Anmeldung hängt davon ab, ob Arbeitgebende ihren Sitz in einem EU/EFTA-Staat oder ausserhalb haben.

Zusätzlich zum ausgefüllten Fragebogen für die Anmeldung als ANobAG ist eine Kopie der UVG-Police einzureichen. Befindet sich der Sitz der Arbeitgebenden in einem EU- oder EFTA-Staat, benötigen wir zudem eine Kopie der BVG-Anschlussvereinbarung, sowie für jedes Arbeitsverhältnis eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung nach Artikel 21 VO EG Nr. 987/09.

Befindet sich der Sitz der Arbeitgebenden ausserhalb der EU/EFTA, sind die oben erwähnte Vereinbarung und ein BVG-Anschluss nicht nötig.

Folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Konstellationen, in welchen Personen als ANobAG gelten. Die markierten Felder (x) weisen darauf hin, dass Arbeitnehmende eine Vereinbarung nach Artikel 21 der oben erwähnten Verordnung beilegen, eine Unfallversicherung (UVG) abschliessen und sich der beruflichen Vorsorge (BVG) anschliessen müssen:

Situation

Art. 21

UVG

BVG

Arbeitnehmende, die in der Schweiz für Arbeitgebende mit Sitz ausserhalb des EU-/EFTA Raumes tätig sind.

 

x

 

Arbeitnehmende, die in der Schweiz für Arbeitgebende mit Sitz im EU-/EFTA Raum erwerbstätig sind.

x

x

x

Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und gleichzeitig in der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum erwerbstätig sind.

x

x

x

Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und in einem Nichtvertragsstaat erwerbstätig sind.

 

 

 

Freiwillige Unterstellung: Arbeitnehmende, in der Schweiz wohnen und im EU-/EFTA Raum oder in einem Vertragsstaat erwerbstätig sind.

 

 

 

Arbeitgebende, die keine Betriebsstätte in der Schweiz haben, sind in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. EFTA in der Schweiz versichert sind. Arbeitgebende können mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen: Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab. Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskostenbeiträge zu vergüten.

Beitragssätze (Die Beiträge an die Sozialversicherungen errechnen sich in Lohnprozenten vom Bruttolohn)

Beiträge an

Beitragssätze

AHV

8.7 %

IV

1.4 %

EO

0.50 %

Zwischensumme AH/IV/EO

10.60 %

ALV 

2,2 % für Jahreseinkommen bis CHF 148'200

Verwaltungskosten

Die Verwaltungskostenbeiträge der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft bemessen sich in Prozenten der AHV/IV/EO-Beiträge. Detaillierte Informationen finden sie im Merkblatt Verwaltungskostenbeiträge

Beitrag an die Familienausgleichskasse

Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt für Arbeitgebende aktuell 1,25 % der beitragspflichtigen Lohnsumme.