Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug)

Das Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug) ist für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse (z.B. in Privathaushalten) und die Verwaltung von Liegenschaften geeignet.

Umfang der Wahlmöglichkeit

Arbeitgebende sind verantwortlich für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Angestellten. Für die AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge schliessen sich die Arbeitgebenden einer Ausgleichskasse an.

Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bietet den angeschlossenen Arbeitgebenden unter bestimmten Voraussetzungen das "Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug)" an. Mit dieser Option wird neben den AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen zusätzlich die Prämie der obligatorischen Unfallversicherung über die Ausgleichskasse abgerechnet. Dadurch entfällt der Abschluss einer separaten Unfallversicherung.

Hinweis zur Unfallversicherung: Die Berufsunfallversicherung ist für alle Arbeitnehmenden obligatorisch abzuschliessen, die Nichtberufsunfallversicherung für Arbeitnehmende, die 8 Stunden oder mehr pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Das "Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug)" ist eine Option. Es steht den Arbeitgebenden frei, von diesem Angebot keinen Gebrauch zu machen und die Unfallversicherung bei einem anderen zugelassenen Unfallversicherer abzuschliessen.

Kooperation/Partnerschaft für Unfallversicherung

Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft kooperiert beim Abrechnungsverfahren AHV+ mit der Basler Versicherungen AG.

Im Schadenfall wird die Abwicklung und Schadenmeldung mit der Basler Versicherungen durchgeführt. Die Telefonnummer vom Kundenservice lautet 00800 24 800 800.

Auf den jeweiligen Anmeldeformularen für Arbeigebende und Hausdienstarbeitgebende kann das Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG) ausgewählt werden.

Für Hausdienstarbeitgebende, Liegenschaftsinhaber, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Vereine müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Lohn pro Arbeitnehmer/in darf CHF 22'050 pro Jahr nicht übersteigen.
  • Die Lohnsumme aller Arbeitnehmenden darf CHF 58'800 pro Jahr nicht übersteigen.
  • Es werden keine Arbeitnehmenden beschäftigt, die bereits das AHV-Rentenalter erreicht haben (Frauen Monat indem sie das 64. Altersjahr und Männer das 65. Altersjahr vollenden).

Arbeitgebende, die das Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug) verwenden, müssen alle Arbeitnehmenden mit diesem Verfahren abrechnen.

Folgende Beiträge in % werden erhoben:

 Arbeitgeberbeitrag (%) Arbeitnehmerbeitrag (%) Total (%)
AHV (Alters-/Hinterlassensversicherung)4.354.358.70
IV (Invalidenversicherung)0.700.701.40
EO (Erwerbsersatzordnung)0.250.250.50
ALV (Arbeitslosenversicherung)1.11.12.2
FAK (Familienausgleichskasse)1.25 1.25
BU (Berufsunfallversicherung)0.6 0.6
NBU (Nichtberufsunfallversicherung) 1.81.8
VK (Verwaltungskosten)4.3 4.3

Alle Beiträge (ausser Verwaltungskosten) werden vom Bruttolohn der Arbeitnehmenden erhoben. Die NBU-Prämie geht zu Lasten des Arbeitnehmenden und darf vollständig in Abzug gebracht werden.

Jeweils Ende Jahr sind die effektiv ausgerichteten Löhne der Ausgleichskasse zu melden. Sie werden von uns dazu schriftlich aufgefordert. Die Meldung (Lohnbescheinigung) muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Belege mit Unterschrift der Arbeitnehmenden werden dazu nicht benötigt, es reichen Ihre Angaben. Aufgrund der definitiv gemeldeten AHV-Lohnsumme erfolgt die definitive Abrechnung der Beiträge durch die Ausgleichskasse.