Private
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Lebenssituation
Aufschub der Altersrente
Der Bezug der Altersrente der AHV kann um mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Der Aufschub muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der AHV-Ausgleichskasse mitgeteilt werden, da sonst der Zuschlag auf den Rentenanspruch nicht gewährt werden kann.
Die Altersrente der AHV kann jederzeit abgerufen werden.Ausbildung/Studium
Eine Ausbildung oder ein Studium kann einen Einfluss haben auf die Erfüllung der Beitragspflicht an die AHV/IV/EO und den Anspruch auf Familienzulagen, auf Kinder- und Waisenrenten, auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (der Eltern oder eines Elternteils) oder auf den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.
a) Beitragspflicht an die AHV/IV/EO
b) Familienzulagen
c) Familienzulagen in der Landwirtschaft
d) Kinderrenten
e) Waisenrenten
f) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
g) Individuelle PrämienverbilligungBetreuung von Verwandten
Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen, können unter bestimmten Voraussetzungen so genannte Betreuungsgutschriften geltend machen. Betreuungsgutschriften sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen.
Für die Hilfe, Pflege und Betreuung einer Person mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (die Zuhause wohnt) können in einem bestimmten Ausmass und unter bestimmten Voraussetzungen Kosten rückvergütet werden.Eintritt ins Alters-Pflegeheim / in ein Behindertenheim
Die finanziellen Folgen des Eintritts in ein Alters-Pflegeheim oder in ein Behindertenheim können dazu führen, dass Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beansprucht werden müssen. Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV via Wohngemeinde sollte dann so rasch wie möglich erfolgen.
Heirat / eingetragene Partnerschaft
Eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft kann Einfluss haben auf die Erfüllung der Beitragspflicht oder für den Bezug bestimmter Leistungen.
a) Beitragspflicht an die AHV/IV/EO
b) Altersrente
c) Invalidenrente
d) Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrente
e) Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
f) Individuelle PrämienverbilligungKinder
Kinder und ihr Lebensweg (bei Ausbildung bis längstens zum 25. Altersjahr) haben einen Einfluss auf den Leistungsanspruch der Eltern. Zum Beispiel auf den Anspruch auf Familienzulagen, auf Kinder- oder Waisenrenten, auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder auf individuelle Prämienverbilligung.
a) Familienzulagen
b) Familienzulagen in der Landwirtschaft
c) Kinderrenten
d) Waisenrenten
e) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
f) Individuelle PrämienverbilligungMilitär-, Zivil-, Zivilschutzdienst (EO)
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen:
- für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst
- für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst
- für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport
- für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten
Mutterschaft
Die Mutterschaftsentschädigung ersetzt einer Mutter nach der Geburt während einer bestimmten Dauer den Lohn respektive das Taggeld.
Nach der Geburt besteht für einen Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienzulagen.
Je nach wirtschaftlichen Verhältnissen ändert die neue Familienzusammensetzung den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.a) Mutterschaftsentschädigung
b) Familienzulagen
c) Familienzulagen in der Landwirtschaft
d) Kinderrenten
e) Ergänzungsleistungen zur AHV
f) Individuelle PrämienverbilligungScheidung / Trennung
Eine Scheidung ist der AHV-Ausgleichskasse zu melden, damit die Teilung der Einkommen während den Ehejahren vorgenommen werden kann. Je nach Erwerbstätigkeit hat die Scheidung (oder eine richterliche Trennung) Einfluss auf die Erfüllung der Beitragspflicht an die AHV/IV/EO.
Falls Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden, hat die Scheidung oder die richterliche Trennung Einfluss auf die Anspruchsberechtigung.
Bei einer Scheidung oder richterlichen Trennung kann für das Folgejahr ein Gesuch um Anpassung der individuellen Prämienverbilligung gestellt werden.a) Einkommensteilung (Splitting)
b) Beitragspflicht an die AHV/IV/EO
c) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
d) Individuelle PrämienverbilligungTodesfall
Mit dem Todesfall endet die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO. Der Tod kann aber auch den Beginn der Beitragspflicht beim hinterlassenen Ehepartner auslösen.
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, besteht Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Witwen- / Witwer- / Waisenrenten) und, falls die finanziellen Verhältnisse es bedingen, auch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV oder auf individuelle Prämienverbilligung.a) Beiträge der Versicherten
b) Hinterlassenenrente
c) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
d) Individuelle PrämienverbilligungUmzug
Der Wechsel des Wohnortes kann einen Einfluss auf die Erfüllung der Beitragspflicht an die AHV/IV/EO und / oder den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, auf individuelle Prämienverbilligung, auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige oder auf die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Renten haben. Der Wohnortwechsel ist der AHV-Ausgleichskasse (und bei Bezug einer Invalidenrente der IV-Stelle) unverzüglich zu melden.
a) Beitragspflicht an die AHV/IV/EO
b) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
c) Individuelle Prämienverbilligung
d) FamilienzulagenVorzeitige Pensionierung
Frauen und Männer können die Altersrente der AHV um ein oder zwei ganze Altersjahre vorbeziehen. Der Vorbezug kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Spätestens im Geburtsmonat muss die Anmeldung für die Altersrente bei der AHV- Ausgleichskasse sein.
Während der Dauer des Vorbezugs besteht kein Anspruch auf Kinderrenten, hingegen können Ergänzungsleistungen zur AHV beantragt werden.a) Vorbezug der Altersrente
b) Ergänzungsleistungen zur AHV/IVFormulare
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Rechtliche Grundlagen
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Gesundheitssituation
Behindert und hilflos im Alltag
Wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Hinsetzen, Essen, Körperpflege usw. die Hilfe anderer Menschen benötigen, erhalten Sie unter gewissen Voraussetzungen eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe hängt vom Schweregrad Ihrer Hilflosigkeit ab. Es kann zudem Anspruch auf eine so genannte lebenspraktische Begleitung entstehen.
a) Hilflosenentschädigung der IV
b) Hilflosenentschädigung der AHVBehindert und Hilfsmittel
Versicherte Personen haben Anspruch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Hilfsmittel, die sie benötigen, um:
- weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen
- in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben zu können
- ihre Aus- und Weiterbildung oder Schulung zu absolvieren
- ihren privaten Alltag unabhängig zu bewältigen (Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt, Selbstsorge)
Erwerbstätig und gesundheitliche Probleme
Wenn Sie für längere Zeit durch gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz eingeschränkt sind, sollten Sie sich möglichst schnell bei der IV-Stelle melden. Eine Meldung empfiehlt sich in folgenden Fällen:
- Wenn Sie krank/verunfallt sind und ungewiss ist, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.
- Wenn Sie befürchten, infolge gesundheitlicher Probleme Ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
- Wenn Sie gesundheitliche Probleme haben und deshalb Ihren bisherigen Arbeitsplatz verloren haben.
- Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so Leistungsfähig sind. Die IV-Stelle prüft mit Ihrem Arbeitgeber, ob eine Umplatzierung im Unternehmen möglich wäre.
- Wenn Ihr Arbeitgeber nicht weiss, wie er mit Ihren gesundheitlichen Problemen umgehen soll und welche Tätigkeiten er Ihnen noch zumuten darf.
Hausfrau/Hausmann mit gesundheitlichen Problemen arbeitet im Haushalt oder Personen in Ausbildung mit gesundheitlichen Problemen
Bei versicherten Personen, die gesundheitlich bei der Hausarbeit oder Ausbildung eingeschränkt sind, kann ein Anspruch auf Leistungen der IV entstehen. Je nach Lebenssituation, Art der gesundheitlichen Probleme und der individuellen Bedürfnisse, zieht die IV-Stelle bestimmte Massnahmen in Betracht:
- Berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit.
- Zusprache eines Hilfsmittels, dank dem die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann.
- Der Anspruch auf eine Rente wird geprüft, wenn die gesundheitlich bedingte Einschränkung nicht durch geeignete Massnahmen überwunden werden kann.
Invalidität
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung respektive die Wiedereingliederung von Personen, die behindert sind. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wird erst geprüft, wenn eine Eingliederung oder eine Wiedereingliederung nicht möglich ist. Zuständig ist die IV-Stelle des Wohnkantons.
Die Invalidität eines Arbeitnehmenden kann zu einem Leistungsanspruch bei der zuständigen Pensionskasse führen.
Kann keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden und ist das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht, ist mit der AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen, um die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO als Nichterwerbstätiger zu prüfen.a) Invalidenversicherung: Invalidenrente
b) Beiträge der Versicherten: NichterwerbstätigeMinderjährig und behindert
Bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Verordnung aufgeführt.
Hilflose Minderjährige können ab Geburt eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.a) Medizinische Massnahmen
b) Hilflosenentschädigung MinderjährigeFormulare
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Merkblätter
Versicherungsschutz während Eingliederungsmassnahmen der IV (4.11)Rechtliche Grundlagen
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Arbeitssituation
Formulare
Rechtliche Grundlagen
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finanzielle Situation
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Versicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung.
Rente reicht nicht
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten, das Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, die minimalen Lebenskosten zu decken.
Neue Zahlungsverbindung (Bankkonto/Postkonto)
Wenn die Rente der AHV/IV oder die Ergänzungsleistung zur AHV/IV auf ein anderes Bank- oder Postkonto überwiesen werden sollen, kann dies mit dem offiziellen Formular gemeldet werden. Vorbehalten bleiben alle verbindlichen Regelungen für die Überweisung der AHV/IV-Renten an Dritte.
a) Altersrente
b) Kinderrente
c) Hinterlassenenrente
d) Jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IVVollmacht
Wenn eine versicherte Person eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, ist dies der AHV-Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen (Entbindung von der Schweigepflicht).
Damit die IV-Stelle einer Drittperson Auskünfte erteilen kann, muss die versicherte Person die IV-Stelle dazu schriftlich ermächtigen (Ermächtigung / Berechtigung).a) Nichterwerbstätige
b) Altersrenten
c) Kinderrenten
d) Hinterlassenenrente
e) Jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IVFormulare
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Merkblätter
Rechtliche Grundlagen
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AHV-Ausweis / individuelles Konto
IK-Zusammenzug bestellen
Die Angaben im individuellen Konto (IK) geben Aufschluss über sämtliche Einkommen und Betreuungsgutschriften, die den einzelnen AHV-Ausgleichskassen gemeldet wurden.
Unrichtige Daten auf dem AHV-Versicherungsausweis
Falls die Daten auf dem AHV-Versicherungsausweis nicht mehr aktuell sind, kann eine Berichtung der Personalien verlangt werden.
AHV-Versicherungsausweis bestellen
Wenn noch nie ein AHV-Versicherungsausweis erstellt worden ist oder dieser nicht mehr vorhanden ist, kann ein neuer bestellt werden.
Formulare
Links
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Erwerbstätig/Nichterwerbstätig
Arbeitnehmer / Unselbständig
Arbeitnehmende, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind bei der AHV obligatorisch versichert. Der Arbeitgebende muss neue Arbeitnehmende innert eines Monats der AHV-Ausgleichskasse melden. Diese stellt dann einen Versicherungsnachweis aus.
a) Versicherte Personen
b) Beiträge der Versicherten: Arbeitnehmende
c) Arbeitgebende: Beitragspflichtarbeitslos / Konkurs des Arbeitgebers
Die Arbeitslosenversicherung deckt für die anspruchsberechtigten Personen in einem bestimmten Umfang den Lohn für geleistete aber nicht bezahlte Arbeit beim konkursiten Arbeitgebenden.
Wenn Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen werden, ist die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO erfüllt, da von den Taggeldern die AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen werden.
Von der Arbeitslosenkasse werden während des Taggeldbezugs die Familienzulagen ausgerichtet, sofern nicht der andere Elternteil den Anspruch geltend machen kann.
Während des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gelten die Bestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung von arbeitslosen Personen und bei entsprechend hohem versicherten Verdienst die Bestimmung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen.
Nach dem Ende des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger bei der AHV-Ausgleichskasse prüfen zu lassen.a) Versicherte Personen
b) Familienzulagen: Arbeitslose PersonenErwerbstätigkeit im AHV-Alter
Für Erwerbstätige im Rentenalter ist nur das Einkommen beitragspflichtig, welches den Freibetrag übersteigt.
a) Beiträge der Versicherten: Arbeitnehmende
b) Beiträge der Versicherten: SelbständigerwerbendeErwerbstätigkeit in einem Verein
Ein Verein ist nicht auf eine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausgerichtet (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Werden bestimmte Arbeiten vergeben und entschädigt, ist mit der AHV-Ausgleichskasse abzuklären, ob beitragspflichtige Löhne abzurechnen sind.
Hausdienst- angestellte
Als Hausdienst-Arbeitnehmende gelten Raumpflegerin bzw. Raumpfleger Au-pair-Mädchen/-Junge, Babysitterin/Babysitter, Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, Aufgabenhilfe, Hauswartin/Hauswart, Berufsleute, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen. Das gesamte Erwerbseinkommen ist beitragspflichtig, mit Ausnahme von Arbeitnehmenden, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben und der Jahreslohn kleiner ist als Fr. 750.-.
a) Versicherte Personen
b) Beiträge der Versicherten: Hausdienst-Arbeitgebende
c) Arbeitgebende: BeitragspflichtNichterwerbstätige
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind bei der AHV, der IV und der EO obligatorisch versichert. Wenn eine nichterwerbstätige Person kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, ist die Erfüllung der Beitragspflicht bei der AHV-Ausgleichskasse zu klären.
Familienzulagen für Nichterwerbstätige können beantragt werden, wenn keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, keine AHV-Altersrenten bezogen werden und wenn bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen.a) Versicherte Personen
b) Beiträge der Versicherten
c) Familienzulagen: Nichterwerbstätigeselbständige Erwerbstätigkeit
Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmender geleistete Arbeit darstellt.
Selbständigerwerbende:
- treten nach Aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Briefpapier oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab.
- tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen Miete für Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten.
- können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weiterleiten. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus.
- sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Ob eine Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall. Massgebend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Die selbständige Erwerbstätigkeit kann im Haupterwerb oder im Nebenerwerb ausgeübt werden.unbezahlter Urlaub
Die Dauer des unbezahlten Urlaubs kann einen Einfluss haben auf die Erfüllung der Beitragspflicht an die AHV/IV/EO und auf den Anspruch auf Familienzulagen (laufender Monat plus die drei folgenden Kalendermonate).
Zu klären sind auch die Versicherungsdeckungen bei Krankheit, Unfall und bei der beruflichen Vorsorge.a) Beiträge der Versicherten
b) Familienzulagen: Spezielle BestimmungenLeistungen für Minderjährige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Die IV-Stelle kann Kinder und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr durch medizinische Massnahmen zur Behandlung gewisser angeborener Leiden, durch berufliche Massnahmen, durch Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen:
- Vor dem 20. Altersjahr besteht unter gewissen Umständen Anspruch auf Kostenübernahme für chirurgische Eingriffe sowie auf Physio- und Psychotherapien, die massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen.
- Die IV-Stelle unterstützt Jugendliche mit Behinderungen beim Einstieg ins Erwerbsleben. Beispielsweise durch Berufsberatung oder Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten, die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen.
- Wenn Ihr behindertes Kind im Vergleich zu Gleichaltrigen eine zusätzliche Betreuung benötigt, können Sie zudem bei der IV-Stelle einen Intensivpflegezuschlag beantragen.
- Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Schule, die Ausbildung benötigen oder die sie dabei unterstützen, ihren Alltag möglichst unabhängig zu bewältigen.
Hausdienstarbeitnehmende (HAN)
Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als HAN beschäftigt und sie entlöhnt (Geld- oder Naturallohn) ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist.
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Lohnausweis -
Leben/Arbeiten im Ausland
Auslandaufenthalte/ Freiwillige Versicherung (FV)
Wenn Sie Schweizer Bürger sind oder einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA angehören und die Schweiz verlassen, um Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, sind Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt. Um Deckungslücken zu vermeiden, sollten Sie
- Den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV/IV prüfen.
- Ihre Unfalldeckung im Ausland mit Ihrem Unfallversicherer oder Ihrer Krankenkasse prüfen (und evtl. den Abschluss einer Abredeversicherung).
- Ihre Versicherungsdeckung im Krankheitsfall im Ausland mit Ihrer Krankenkasse prüfen.
Als sogenannten Weltenbummler haben Sie allerdings Ihren Wohnsitz weiterhin in der Schweiz und leisten somit AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger. Setzen Sie sich vor Antritt der Weltreise und nach Beendigung derselben mit Ihrer AHV-Ausgleichskasse in Verbindung, um Versicherungslücken zu vermeiden und die Beitragsrechnung den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Auslandaufenthalt / Wohnsitz in der EU
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Personen, die sich in Ausland begeben weiterhin bei der AHV/IV/EO versichert, können diese weiterführen oder sich freiwillig versichern.
Bei Personen, die Leistungen der AHV/IV, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder individuelle Prämienverbilligung beziehen, führt der Auslandaufenthalt entweder zu einem Ende des Leistungsanspruchs (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, individuelle Prämienverbilligung) oder zu einem Wechsel der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.a) Versicherte Personen
b) Beitragspflicht an die AHV/IV/EO
c) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
d) Individuelle PrämienverbilligungEntsendung
Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn ein Selbständigerwerbender/eine Selbständigerwerbende sich vorübergehend in einen anderen Staat begibt und dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung ausübt.
Während dieser Zeit bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungs-landes auf ihn/sie anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit.Grenzgänger
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind (mit wenigen Ausnahmen) obligatorisch bei der AHV, der IV und der EO versichert.
Nichterwerbstätige im Ausland wohnhaft
Nichterwerbstätige Studenten können die Versicherung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr erreichen, weiterführen. Voraussetzung ist, dass sie vor Aufnahme der Ausbildung im Ausland während mindestens fünf ununterbrochenen Jahren versichert waren und dass sie das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung eingereicht haben.
Nichterwerbstätige Personen, deren Ehepartner bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert sind, können der Versicherung beitreten. Diese Möglichkeit besteht nicht für Grenzgänger.Versicherungsunterstellung
Die Versicherungsunterstellung hängt massgeblich davon ab, ob ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Doppel¬unter¬stellungen oder andere Sondervorschriften sind nicht mehr möglich.
Erwerbsausfall
Dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einer Grundentschädigung und (je nach Fall) aus Zulagen.
Formulare
Links
Merkblätter