Voraussetzung ist der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar des Anspruchsjahres.
Es wird unterschieden zwischen verschiedenen Anspruchsgruppen.
Wir benötigen keine neuen Krankenversicherungspolicen 2025, da wir die Informationen direkt über einen Datenaustausch mit den Krankenversicherern erhalten.
Eine allfällige Prämienverbilligung ist auf der Krankenversicherungspolice nicht aufgeführt, sondern wird erst ab Zuspruch auf der Prämienrechnung abgezogen.