Am Freitag, 25. September 2020 haben die Eidgenössischen Räte das COVID-19-Gesetz gutgeheissen. Das COVID-19-Gesetz löst die bisherigen bis 16. September 2020 gültigen bundesrätlichen Verordnungen ab. Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 4. November 2020 den Begünstigtenkreis der Corona-Erwerbsersatzentschädigung rückwirkend auf den 17. September 2020 bis 30.06.2021 erweitert.
Bei untenstehenden Fällen kann ab sofort eine Anmeldung eingereicht werden - auch rückwirkend:
Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage dauert die Quarantäne 10 Tage. Die verordnete Quarantänemassnahme kann durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt frühestens am 7. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person aufgehoben werden, sofern die anspruchsberechtigte Person auf eigene Kosten einen Corona-Test durchführen lässt und dieser negativ ausfällt.
Aufgrund dieser Änderung der Quarantäne-Regelung wird ab dem 8. Februar 2021 der Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne in allen Fällen auf maximal 7 statt wie bisher 10 Taggelder begrenzt.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat am 29. Oktober 2020 mitgeteilt, dass ab sofort bis voraussichtlich Ende Dezember folgende Ausnahmeregelung für die Beantragung der Corona-Erwerbsersatzleistung für Quarantäne-Fälle gilt:
Bis anhin war das Vorliegen eines ärztlichen oder behördlichen Attests ein Teil der Anspruchsvoraussetzungen für den Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne. Die Erbringung dieser Nachweise dürfte in naher Zukunft immer schwieriger werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil die Kantonsärzte keine Quarantäneanordnungen mehr ausstellen können, so kann ausnahmsweise eine schriftliche Selbstdeklaration der anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Die anspruchsberechtigte Person hat jedoch zu begründen, weshalb der Nachweis nicht erbracht werden kann. Dies gilt auch für Meldungen, welche über den Arbeitgeber erfolgen.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass das Online-Anmeldeformular für besonders gefährdete Personen noch nicht verfügbar ist und die Anpassungen der technischen Lösung etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir informieren an dieser Stelle, sobald die Anpassungen erfolgt sind.
Unternehmen
1 = Betrifft-Nr.
2 = Abrechnungs-Nr. (Kundennummer)
4 = UID
Privatpersonen
1 = Betrifft-Nr.
2 = Abrechnungs-Nr.
3 = AHV-Nr.
Die Versichertennummer (AHV-Nr.) finden Sie auf der Krankenversicherungskarte. Sie beginnt mit 756.