Am 1. Januar 2021 tritt schweizweit eine Gesetzesanpassung der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV in Kraft. Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte ab. Die Änderungen betreffen in erster Linie:
Die wichtigsten Fragen und Antworten sowie Links rund um die EL-Reform haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt:
Bisher gab es einen Pauschalbetrag, welcher für die ganze Schweiz gültig war, unabhängig von der Region. Neu werden die Mietzinsmaxima nach 3 Regionen* aufgeteilt. Zudem wird der Mietzins neu unabhängig vom Zivilstand berechnet, womit Ehepaare und Konkubinatspaare gleichgestellt sind.
Alleinstehende Personen
Ehepaare/Konkubinatspaare
Für 3 Personen im gleichen Haushalt
Für vier oder mehr Personen im gleichen Haushalt
*Region 1 (Grosszentrum), Region 2 (städtisch/intermediär), Region 3 (ländlich). Im Kanton Basel-Landschaft kommen nur die Regionen 2 und 3 zur Anwendung (Änderungen vorbehalten):
Neu gibt es eine Vermögensschwelle. Liegt das Vermögen einer Person über dieser Schwelle, hat sie keinen Anspruch auf EL. Für Einzelpersonen liegt die Eintrittsschwelle bei 100‘000 Franken, für Ehepaare bei 200‘000 Franken und für Kinder bei 50‘000 Franken. Dabei werden jedoch der Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden nicht zum Vermögen hinzugezählt.
Es wird weiterhin einen Vermögensfreibetrag geben, jedoch werden die Beträge gesenkt. Bei alleinstehenden Personen beträgt der Vermögensfreibetrag neu 30‘000 Franken und bei Ehepaaren 50‘000 Franken. Nur bei den Kindern bleibt er bei den aktuellen 15‘000 Franken bestehen. Auch der Freibetrag auf selbstbewohnte Liegenschaften von 112‘500 Franken bzw. von 300‘000 Franken bei Ehepaaren, bei welchen ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt, oder bei Personen mit einer Hilflosenentschädigung wird beibehalten. Das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen wird zu einem Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu Hause und im Heim zu einem Zehntel als Einnahme angerechnet.
Selbstbewohnte Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden für die Berechnung der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt. Bei der EL-Berechnung selber wird die Liegenschaft mit dem Steuerwert als Bestandteil des Vermögens einbezogen. Allerdings können die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden nur noch insoweit vom Liegenschaftswert abgezogen werden, als sie diesen nicht übersteigen. Die Hypothekarschulden können somit nicht mehr in jedem Fall komplett in Abzug gebracht werden.
Neu wird von einem Vermögensverzicht gesprochen, wenn pro Kalenderjahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100‘000 Franken liegt die Grenze bei 10‘000 Franken pro Jahr. Der Betrag, welcher die Grenze von 10 Prozent bzw. von 10‘000 Franken übersteigt, wird als Vermögensverzicht angerechnet und behandelt, wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre. Der Verzichtsbetrag wird dabei ab dem zweiten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jedes Jahr um 10‘000 Franken verringert. Als wichtiger Grund gelten Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, zahnärztliche Behandlungen, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen und Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt vor dem Bezug der EL, sofern das Einkommen unzureichend war. Die neue Regel zum Vermögensverzicht betrifft nur Vermögen, das nach Inkrafttreten der Reform verbraucht worden ist.
Schenkungen werden immer berücksichtigt, egal zu welchem Zeitpunkt das Vermögen verschenkt wurde. Für Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente wird auch ein Vermögensverbrauch der letzten zehn Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs berücksichtigt, welcher die 10% bzw. 10‘000 Franken pro Jahr überschreitet. Dies betrifft jedoch nur Vermögen, das nach Inkrafttreten der Reform verbraucht worden ist.
Bei der EL-Berechnung wird das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne IV- oder AHV-Rente zu 80 Prozent als Einnahme berücksichtigt.
Bei Kindern mit einem Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV sowie bei rentenberechtigten Waisen, die jünger als 11 Jahre alt sind, wird für das erste Kind 7‘200 Franken für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr angerechnet. Bei jedem weiteren Kind reduziert sich der Betrag um ein Sechstel des vorangegangenen Betrages. Ab dem fünften Kind reduziert sich der Betrag nicht mehr weiter. Haben die Kinder das 11. Altersjahr vollendet, steigt der Betrag für die ersten zwei Kinder auf 10‘260 Franken pro Jahr und pro Kind. Das dritte und vierte Kind erhält noch zwei Drittel des Betrags und ab dem fünften Kind wird nur noch ein Drittel des Betrages angerechnet.
Für Kinder unter 11 Jahren, welche eine ausgewiesene familienergänzende Betreuung (Krippe, Tagesheim, Tagesstruktur, etc.) notwendigerweise besuchen, werden die Netto-Betreuungskosten als Ausgaben berücksichtigt. Betreuungskosten für Kinder über 11 Jahren können nur als Berufsauslagen bei der Erzielung eines Erwerbseinkommens berücksichtigt werden.
Neu wird die tatsächliche Krankenkassenprämie als Ausgabe berücksichtigt, jedoch maximal bis zur kantonalen Durchschnittsprämie. Die Prämienbeiträge werden den Krankenkassen direkt ausbezahlt.
Mit der Reform werden nur noch die tatsächlich in Rechnung gestellten Heimtaxen als Ausgaben berücksichtigt. Künftig kann ein Teil der EL ausserdem direkt dem Heim bzw. dem Spital ausbezahlt werden.
Es gilt eine Reihenfolge der Auszahlungen der EL. Zuerst werden die Prämienbeiträge direkt an die Krankenkasse überwiesen. Dann erhält die EL-Bezügerin oder der EL-Bezüger den Betrag für die persönlichen Auslagen von 360 Franken im Monat. Im Anschluss werden die restlichen EL zur Deckung der in Rechnung gestellten Tagestaxe an das Heim bzw. Spital ausgerichtet. Ein allfälliger Überschuss wird schliesslich wieder der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger ausbezahlt.
Neu müssen rechtmässig bezogene EL nach dem Tod der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers von den Erben zurückbezahlt werden. Die Rückerstattung ist jedoch nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40‘000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Die Rückerstattungspflicht betrifft jedoch nur die EL, welche ab 1. Januar 2021 ausgerichtet werden.
Während einer Übergangsfrist von drei Jahren erfolgen die EL-Berechnungen jeweils nach bisherigem und nach neuem Recht. Für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die Reform zu einem tieferen Anspruch oder sogar zum Wegfall des Anspruchs führen würde, gilt während der Übergangsfrist von 3 Jahren (2021 bis 2023) das bisherige Recht. Führt die Reform zu einem höheren Anspruch, gilt das neue Recht für die betroffene Bezügerin oder den betroffenen Bezüger ab Inkrafttreten. Einmal nach neuem Recht berechnet, gilt fortan immer das neue Recht.
Bitte richten Sie sämtliche Fragen zur EL-Reform an elreform@sva-bl.ch.
EL-Bezügerinnen und -Bezüger, welche bereits vor dem 1.1.2021 Anspruch auf EL gehabt haben, erhalten im Januar automatisch eine Verfügung mit dem neu berechneten Anspruch.
Da für diese Personengruppe sogenannte übergangsrechtliche Bestimmungen gelten, wird der EL-Anspruch per 1. Januar 2021 nach neuem und altem Recht berechnet. Die bessere Variante dieser Berechnungen gilt.
Weitere Informationen zur EL-Reform können Sie den FAQ entnehmen.