Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80% des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196 pro Tag. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
Bei Arbeitnehmenden basiert die Berechnung auf den letzten drei Monaten vor dem Ereignis und bei Selbständigerwerbenden auf der aktuellsten Beitragsverfügung (Akontorechnung) für das Jahr 2019 oder aktueller – unabhängig davon, ob diese provisorisch oder definitiv ist. Wurde von Selbständigerwerbenden bereits eine Corona Erwerbsersatzentschädigung bezogen, werden alle nachfolgenden Ansprüche auf der gleichen Basis entschädigt.