Seit März 2020 hatte der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Am 16. Februar 2022 nun hat der Bundesrat über die Aufhebung fast aller Corona-Massnahmen per 17. Februar 2022 informiert.
Für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bedeutet dies, dass der Anspruch auf die Leistungen infolge
ebenfalls ab diesem Datum endet. Es gibt zwei Ausnahmen:
Bereits auf den 3. Februar 2022 wurde die Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Quarantäne aufgehoben. Wer sich vor dem 3. Februar in Quarantäne begeben musste, konnte diese per genanntem Datum beenden. Wichtig: Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist immer subsidiär gegenüber anderen Leistungen.
Ein Anspruch kann gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültige Fassung vom 17. September 2020) bis spätestens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der Leistung geltend gemacht werden:
Leistung | Gültigkeit des Anspruchs | Frist für die Geltendmachung des Anspruchs |
Quarantäne | 02.02.2022 | 31.05.2022 |
Ausfall der Fremdbetreuung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Veranstaltungsverbot | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Betriebsschliessungen | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Besonders gefährdete Personen | 31.03.2022 | 30.06.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich | 30.06.2022 | 30.09.2022 |
Ab Montag 15. März 2021 können unsere Onlineformulare aus Sicherheitsgründen nur noch mit folgenden Browsern geöffnet werden: