Ja. Sie sind über das ordentliche Rentenalter hinaus beitragspflichtig, solange Sie erwerbstätig sind. Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt aber für jedes einzelne Arbeitsverhältnis ein Freibetrag von CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr. Sie brauchen Beiträge an AHV, IV und EO also nur für jenen Teil des Erwerbseinkommens zu leisten, der den Freibetrag übersteigt. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt ganz.
Nein. Erwerbstätige Altersrentner können den nicht erwerbstätigen Ehepartner von der AHV-Beitragspflicht befreien, sofern sie im Kalenderjahr den doppelten AHV-Mindestbeitrag leisten. Der doppelte AHV-Mindestbeitrag (ab 2020 CHF 992) entspricht aktuell einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 9'404. Der doppelte Mindestbeitrag muss nach Abzug des Freibetrags von CHF 16'800 für erwerbstätige Altersrentner erreicht werden.
Ja, aber nur für die letzten fünf Jahre, sofern Sie in der AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig waren. Weitere Informationen zum Thema Beitragsdauer finden Sie hier.
Grundsätzlich nein. Weitere Informationen finden Sie unter Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter.