Sozialversicherungsrechtlich als selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall. Melden Sie sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse und nehmen Sie Unterlagen mit, die Ihre selbständige Erwerbstätigkeit belegen (zum Beispiel Kopie des Mietvertrages für Arbeitsräume, Kopien von Offerten, Kopien von Aufträgen von Kunden / Auftraggebern, Kopien von Rechnungen über getätigte Investitionen, Kopien von Lieferantenrechnungen). Der Entscheid der AHV-Ausgleichskasse wird Ihnen in der Form einer Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) zugestellt.
Unfall- versicherung
Weitere Informationen finden Sie unter "Links".
Kinder- , Ausbildungszulagen
Der Anspruch auf Famileinzulagen entsteht und erlischt mit der Aufnahme und dem Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit. Hat der Ehe- oder Lebenspartner schon Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, darf kein Doppelbezug erfolgen: pro Kind eine Zulage.